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Deutschland: BFSG & Web-Barrierefreiheit — Bußgelder bis 100.000 €

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um und gilt seit dem 28. Juni 2025 für Produkte und Dienstleistungen, die Verbrauchern angeboten werden — darunter Online-Shops und E-Commerce. Wichtig für die Praxis: Der Verbraucherbegriff des BFSG ist weiter gefasst als im EAA. Schon eine überwiegend private Nutzung genügt, um als Verbraucher zu gelten — anders als der EAA, der berufliche, gewerbliche und handwerkliche Zwecke ausnimmt. Eine rein am EAA orientierte Auslegung unterschätzt den Anwendungsbereich in Deutschland daher.

Sanktionen auf einen Blick

Max. Bußgeld100.000 €
Strafrechtliche SanktionenNein
DurchsetzungMLBF
Aktiv seit28. Juni 2025

Ist Ihr Shop konform?

GesetzBarrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
BarrierefreiheitserklärungPflicht · Deutsch · alle 12 Monate aktualisieren
NormWCAG 2.1 · EN 301 549 v3.2.1

Häufige Fragen

Wie hoch sind die BFSG-Bußgelder?

Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 € geahndet werden. Sie werden je Verstoß verhängt und sind kumulativ — mehrere Mängel summieren sich. Durchgesetzt werden sie von der Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF).

Ab wann gilt das BFSG?

Die Pflichten gelten seit dem 28. Juni 2025 für Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern. Für bestimmte Produkte und Bestandsverträge gibt es begrenzte Übergangsfristen, doch für neu angebotene digitale Dienste greift die Frist bereits.

Gilt das BFSG für meine Website?

Das BFSG betrifft bestimmte Bereiche — E-Commerce, Verbraucherbankgeschäfte, E-Books, elektronische Kommunikation, audiovisuelle Medien, Personenverkehr und Selbstbedienungsterminals — nicht jede Website; eine rein informative oder werbliche Seite kann außerhalb des Anwendungsbereichs liegen. Sobald Sie Verbrauchern in Deutschland online Waren oder Dienstleistungen anbieten, sind Sie in der Regel erfasst. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen — weniger als 10 Beschäftigte und zugleich ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. € (beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein). Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen; wer Produkte in Verkehr bringt, bleibt auch als Kleinstunternehmen verpflichtet.

So sieht ein Axively-Audit aus

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